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Die Kirchensteuer in Europa
Dr. Jens
Petersen (Dr. jur. Jens Petersen ist
Oberkirchenrat im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland
(EKD)).
Die Europäische Union besitzt
eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit,
als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften um des
ordnungsgemäßen Funktionierens des gemeinsamen Marktes willen
erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche
Zuständigkeitszuweisung gegeben ist.
Unmittelbare Bemühungen um eine
Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten sind deshalb nicht
zu erwarten.
Der Einfluss des europäischen
Rechts auf das deutsche Kirchensteuerrecht
Das Kirchensteuerrecht verbleibt -
ebenso wie die Kulturhoheit - Angelegenheit des jeweiligen Staates bzw. der
jeweiligen Religion, was auch in den Verträgen zwischen den
Bundesländern und den Kirchen ihren Ausdruck findet. Der Europäischen
Gemeinschaft ist die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und damit auch eines
vielfältigen Europäischen Staatskirchenrechts gesetzlich aufgetragen.
Beim Erlassen von harmonisierenden Regelungen wird darauf Bedacht genommen
werden müssen, dass sie weder direkt noch indirekt die kirchlichen Belange
in ihrer Eingebundenheit in das jeweilige Staats- und Gesellschaftsgefüge
beeinträchtigen.
Durch die Anbindung der Kirchensteuer
an die staatliche Einkommensteuer könnten sich aber Harmonisierungen auf
der Ebene des staatlichen Steuerrechts auf das Kirchensteueraufkommen
auswirken. Derartige Bestrebungen zeichnen sich jedoch nicht ab.
Erscheinungsformen und
Finanzierung der Kirchen in Ländern der Europäischen
Gemeinschaft
Die Finanzierung der Kirchen in den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union variiert, je nachdem wie das
Verhältnis zwischen Staat und Kirche geregelt ist. Die Spannweite reicht
von einer Staatskirche mit ihrer engen Verzahnung zwischen Kirche und Staat bis
zur vollständigen Trennung jeglicher Beziehungen zwischen ihnen. So ist
auch bei der Finanzierung der Kirchen zu unterscheiden: direkt durch den Staat,
über ein Kirchensteuersystem, durch ein Kirchenbeitragssystem, durch
Erträge aus kircheneigenem Vermögen bis hin zu Spenden und
Kollekten.
In Belgien und Griechenland besteht
eine direkte Abhängigkeit von den staatlichen Leistungen. In Belgien
decken die Religionsgemeinschaften ihren finanziellen Bedarf durch eine
Mischung von staatlichen Leistungen und Spenden. In Griechenland ist die
orthodoxe Kirche seit 1833 Staatskirche. Sie genießt wichtige,
insbesondere finanzielle Vorrechte. Die anderen Kirchen genießen formell
religiöse Freiheit. Den orthodoxen Pfarrern bezahlt der Staat ein Gehalt
sowie den Bischöfen den Hauptteil ihrer Unterhaltskosten. Die übrigen
Religionsgemeinschaften erhalten sich durch Spenden und Kollekten.
Aus eigenem Vermögen finanzieren
sich die Staatskirche in Großbritannien und die katholische Kirche in
Portugal. In England ist die anglikanische Kirche Staatskirche mit dem
König bzw. der Königin als Oberhaupt. Kirchliche Gesetze
bedürfen der Zustimmung des Parlaments. In Schottland ist die
presbyterianische Kirche eine Staatskirche, wo hingegen in Wales seit 1990 die
Trennung von Staat und Kirche besteht. Alle Kirchen erhalten als karitative
Vereinigung unter bestimmten Voraussetzungen für Einkünfte aus
Spenden eine Ermäßigung der Einkommensteuer. In England wirken die
Pfarrer zugleich als öffentliche Urkundsbeamten.
In Portugal wurden durch das Gesetz
über die Trennung von Staat und Kirche aus dem Jahre 1911 fast alle
Kirchengüter eingezogen, und es erklärte Schenkungen und
Vermächtnisse an die Kirche für unzulässig und nichtig. Seit dem
Konkordat des Jahres 1940 räumt der Staat der katholischen Kirche, der 98%
der Einwohner Portugals angehören, eine Sonderstellung ein. Die Kirche
muss sich im wesentlichen auf die Erträge ihrer Besitzungen stützen,
die sich aus dem ihr gehörenden Anteil der landwirtschaftlich genutzten
Fläche erzielt. Die katholische Kirche genießt umfassende
Steuerbefreiung.
Ein Kirchensteuersystem besteht auch
in Dänemark, wo fast alle Einwohner der evangelisch-lutherischen
Staatskirche (Folkskirche) angehören. Dementsprechend gestaltet sich die
Unterstützung der Kirche mit staatlichen Mitteln. Drei Fünftel der
Pfarrergehälter, die Löhne für die Kirchendiener, für die
Kirchenmusiker und ein großer Teil des Unterhalts für
Kirchengebäude werden vom Staat aufgebracht. Ferner gibt es eine
Kirchensteuer, die von der Ortsgemeinde festgesetzt, von der politischen
Gemeinde bestätigt und vom Kirchenministerium genehmigt wird. Sie wird
gegenüber dem Steuerzahler, obwohl in den Kommunalsteuern enthalten, als
Kirchensteuer ausgewiesen. Ihre Höhe beträgt bis zu 7 % und wird bei
Lohnsteuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den
Arbeitgeber erhoben.
Das Verhältnis zwischen Staat
und Kirchen in Frankreich ist seit 1905 durch eine strikte Trennung von Staat
und Kirche gekennzeichnet. Die überwiegend katholische Kirche muß
sich weitgehend selbst finanzieren. 75% ihrer Einnahmen stammen aus Sammlungen
und Spenden und 25% aus dem freiwilligen "Kultbeitrag", dessen Richtwert bei
einem Prozent des Einkommens liegt. Da die eigenen Einnahmen insgesamt aber
nicht ausreichen, um die kirchlichen Aufgaben zu finanzieren, sind viele
Pfarrer zu einer beruflichen Nebentätigkeit gezwungen, worunter der
Seelsorgeauftrag natürlich leidet. Die Kirchengebäude gehören
dem Staat, der sie (z.T. notdürftig) unterhält und den Kirchen
kostenlos zur Verfügung stellt.
Die evangelischen Kirchen finanzieren
sich ausschließlich aus freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und Spenden.
Die größte, die Eglise Réformée de France erzielt ca.
142 Mio. Francs (47 Mio. DM) und beschäftigt 360 hauptamtliche Pastoren.
Ihr Einkommen liegt damit knapp unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Die
Kirchengebäude gehören, im Unterschied zur katholischen Kirche, den
Gemeinde, die als Kultvereine nach dem Gesetz von 1905 konstituiert sind. Sie
müssen ihre Gebäude daher aus eigenen Mitteln unterhalten.
In den Niederlanden, wo Protestanten
und Katholiken zahlenmäßig gleich stark sind, finanzieren sich die
Kirchen bis zu 88% aus freiwilligen Beiträgen (Spenden und Kollekten; sog.
Aktion "Kerkbalans"), die zwischen einem und drei Prozent des Einkommens
liegen. Das Gesamtergebnis der Kerkbalans, an der sich sieben Kirchen mit
insgesamt 8,4 Mio. Kirchenmitgliedern beteiligen, steigt seit Beginn der Aktion
vor 25 Jahren von 353 Mio. Gulden auf rund 700 Mio. Gulden/pro Jahr, d.h. pro
zahlendes Mitglied im Durchschnitt 267 Gulden. Zahlungsempfänger sind die
Gemeinden, die einen festen Betrag an die Gesamtkirche weiterleiten
müssen. Die aufgrund des Einzugs von Kirchengütern bestehenden
Staatsleistungen, hauptsächlich für die Besoldung der Geistlichen,
sind 1983 durch eine einmalige Zahlung von 250 Mill. Gulden abgegolten worden.
Staatlich subventioniert werden weiterhin karitative Einrichtungen der Kirchen
sowie die konfessionellen Schulen.
In Italien und Spanien werden die
Kirchen aus Steuermitteln unterhalten. Die Besonderheit ist, dass der
Steuerpflichtige wählen kann, ob seine Steuergelder der Kirche oder einer
sozialen Einrichtung zufließen sollen. Dieses Finanzierungsmodell wird
fälschlicherweise als Kultussteuer bezeichnet.
In Italien und Spanien können
sich die Steuerzahler seit 1990 bzw. 1988 entscheiden, ob 0,8% (Italien) oder
0,5% (Spanien) der Lohn- bzw. Einkommensteuer kirchlichen oder anderen sozialen
oder kulturellen Zwecken zufließen sollen. Treffen sie keine
Entscheidung, wird dieser obligatorische Steuerbetrag in Italien in dem
Verhältnis aufgeteilt, in dem sich die übrigen Steuerzahler für
einen kirchlichen oder anderen Verwendungszweck entschieden haben. In Spanien
wird dieser Betrag direkt den anderen Zwecken zugeleitet.
In Italien wird alle drei Jahre in
Verhandlungen zwischen dem Staat (!) und der Kirche festgelegt, welcher
Prozentsatz an der Lohn- bzw. Einkommensteuer durch das Wahlverfahren von dem
Steuerpflichtigen entweder der Kirche oder anderen Zwecken zugewendet werden
soll. Die Spanische Kirche bekommt ihren Haushaltsmittelbedarf, der nicht durch
das Kirchensteueraufkommen gedeckt ist, direkt vom Staat aus allgemeinen
Steuergeldern zugewendet.
Aus ihrer historisch bedingten
Entwicklung mag der derzeitige Zustand von der Katholischen Kirche als
wesentlicher Fortschrift gewertet werden. Aus der Sicht der Kirchen in
Deutschland stellt er sich aber als engste Verzahnung mit dem Staat, einer
verkappten Staatsfinanzierung dar, die mit den Verfassungsnormen des Art. 140
GG nicht vereinbar wäre und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen
zuwiderliefe. Aber selbst unter der hypothetischen Annahme, ein solches System
würde in Deutschland bestehen, wäre das Steueraufkommen derart
niedrig, dass die geistliche Grundversorgung gefährdet und die
vielfältigen Aufgaben der Kirche in unserer Gesellschaft, die allen zugute
kommen, auch nicht annähernd erfüllt werden könnten.
Österreich ist das einzige Land,
in dem die Kirche sich mittels eines Beitrages der Kirchenangehörigen
finanzieren lässt. Das Kirchenbeitragssystem lässt den Kirchen die
Freiheit im Blick auf eine eigenständige Tarifgestaltung, weil die
Kirchenbeiträge nicht an staatliche Maßstabsteuern anknüpfen.
Er besitzt jedoch nicht den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Abgabe
und ist daher auch nicht staatlich verwaltbar.
In Finnland und Schweden werden die
Kirchen mittels eines Kirchensteuersystems finanziert. Der finnischen
evangelisch-lutherischen Staatskirche gehören ca. 92% der Bevölkerung
an. Die Kirche verwaltet die Bevölkerungsregister. Die Kirchensteuern
betragen zwischen 1% und 2% des steuerpflichtigen Einkommens.
Kirchensteuerpflichtig sind auch alle geschäftlichen
Unternehmungen.
Staat und Kirche in Schweden sind wie
kaum in einem anderen europäischen Land besonders fest miteinander
verbunden. Ca. 90% der Bevölkerung gehören der
Evangelisch-lutherischen Staatskirche mit dem König als nominellem
Oberhaupt an. Die schwedische Volkskirche erhebt Kirchensteuern, die im
Durchschnitt 1,25% der steuerpflichtigen Einkünfte betragen. Sie werden
unter Mitwirkung staatlicher Behörden zusammen mit den Steuern für
Staat und Kommune erhoben. Nichtmitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche
zahlen aus dem Gedanken der Teilhabe an gemeinnützigen Leistungen der
Kirche 30% des Kirchensteuerbetrages.
Dieses System soll allerdings
voraussichtlich im Jahr 2000 im Rahmen einer Reform des Staatskirchenrechts
(Trennung von Staat und Kirche) abgelöst werden durch ein
Kirchenbeitragsystem, wobei der Kirchenbeitrag von der staatlichen
Steuerbehörde eingezogen wird. Mögliche Finanzierungslücken wird
der Staat durch Subventionen (geschätzt 100 Mill. Mark jährlich)
ausgleichen.
Resümee
Gottesdienst und Verkündigung,
Unterricht, Gemeindeaufbau und Seelsorge sind die stets gleichbleibenden
zentralen Aufgaben der Kirche, deren personelle und sachliche Existenz in
Deutschland durch die Kirchensteuer finanziell gesichert werden. Zu diesem
geistlich-religiösen Zentralbereich gehören auch die
sozial-karitativen und diakonischen Dienste der Kirchen, weil aus dem Glauben
notwendigerweise das christliche Tun folgt, die Kirche von Gerechtigkeit und
Liebe überzeugend nur sprechen kann, wenn sie selbst alles in ihrer Kraft
Stehende tut, um Gerechtigkeit und Liebe zu verwirklichen. Besonders dieser auf
das Einzel- und Gemeinwohl bezogene Bereich kirchlichen Dienstes hängt vom
Fortbestand des kirchlichen Besteuerungsrechts ab.
Eine grundlegende Veränderung
oder gar die Abschaffung des gegenwärtigen deutschen Kirchensteuersystems
würde die Kirche eines Finanzsystems berauben, das mehr Vorzüge hat
als jedes andere System und das wesentlich zur Freiheit und Unabhängigkeit
der Kirche beiträgt. Sie würde wichtige Gebiete kirchlichen Wirkens
gefährden, ja zum Teil sogar zum Erliegen bringen: nicht nur das
seelsorgerliche und missionarische, sondern auch (und gerade) das
sozial-diakonische Wirken (Kindergärten, Jugendheime, Erziehungsheime,
Familienbildungsstätten, Sozialstationen usw.) und ebenfalls das
kulturelle Wirken (Unterhaltung von freien Schulen und der Erwachsenenbildung
dienenden Einrichtungen, Erhaltung und Unterhaltung der Kirchen usw.). Hier
handelt es sich weithin um ein Wirken der Kirche, das nicht nur den
Gläubigen dient, sondern der Gesellschaft im ganzen.
Was den diakonischen und kulturellen
Bereich angeht, müßten bei Wegfall der Kirchensteuer Staat und
Gemeinden verstärkt in diese Funktionen eintreten mit der Folge einer
Verlagerung der Steuerlast vom kirchlichen auf den staatlichen Bereich und
einer zunehmenden staatlichen Monopolisierung und damit Verarmung des
gesellschaftlichen Lebens, was dem heutigen Freiheits- und
Demokratieverständnis widerspräche. Diese Verarmung kann sich unsere
Gesellschaft nicht leisten!
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