Die Kirchensteuer in Europa

Dr. Jens Petersen
(Dr. jur. Jens Petersen ist Oberkirchenrat im Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)).

Die Europäische Union besitzt eine Kompetenz zur Rechtsangleichung im zusammenwachsenden Europa nur insoweit, als eine Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften um des ordnungsgemäßen Funktionierens des gemeinsamen Marktes willen erforderlich ist oder wenn eine anderweitige ausdrückliche Zuständigkeitszuweisung gegeben ist.

Unmittelbare Bemühungen um eine Harmonisierung des Staatskirchenrechts der Mitgliedstaaten sind deshalb nicht zu erwarten.

Der Einfluss des europäischen Rechts auf das deutsche Kirchensteuerrecht

Das Kirchensteuerrecht verbleibt - ebenso wie die Kulturhoheit - Angelegenheit des jeweiligen Staates bzw. der jeweiligen Religion, was auch in den Verträgen zwischen den Bundesländern und den Kirchen ihren Ausdruck findet. Der Europäischen Gemeinschaft ist die Bewahrung der kulturellen Vielfalt und damit auch eines vielfältigen Europäischen Staatskirchenrechts gesetzlich aufgetragen. Beim Erlassen von harmonisierenden Regelungen wird darauf Bedacht genommen werden müssen, dass sie weder direkt noch indirekt die kirchlichen Belange in ihrer Eingebundenheit in das jeweilige Staats- und Gesellschaftsgefüge beeinträchtigen.

Durch die Anbindung der Kirchensteuer an die staatliche Einkommensteuer könnten sich aber Harmonisierungen auf der Ebene des staatlichen Steuerrechts auf das Kirchensteueraufkommen auswirken. Derartige Bestrebungen zeichnen sich jedoch nicht ab.

Erscheinungsformen und Finanzierung der Kirchen in Ländern der Europäischen Gemeinschaft

Die Finanzierung der Kirchen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union variiert, je nachdem wie das Verhältnis zwischen Staat und Kirche geregelt ist. Die Spannweite reicht von einer Staatskirche mit ihrer engen Verzahnung zwischen Kirche und Staat bis zur vollständigen Trennung jeglicher Beziehungen zwischen ihnen. So ist auch bei der Finanzierung der Kirchen zu unterscheiden: direkt durch den Staat, über ein Kirchensteuersystem, durch ein Kirchenbeitragssystem, durch Erträge aus kircheneigenem Vermögen bis hin zu Spenden und Kollekten.

In Belgien und Griechenland besteht eine direkte Abhängigkeit von den staatlichen Leistungen. In Belgien decken die Religionsgemeinschaften ihren finanziellen Bedarf durch eine Mischung von staatlichen Leistungen und Spenden. In Griechenland ist die orthodoxe Kirche seit 1833 Staatskirche. Sie genießt wichtige, insbesondere finanzielle Vorrechte. Die anderen Kirchen genießen formell religiöse Freiheit. Den orthodoxen Pfarrern bezahlt der Staat ein Gehalt sowie den Bischöfen den Hauptteil ihrer Unterhaltskosten. Die übrigen Religionsgemeinschaften erhalten sich durch Spenden und Kollekten.

Aus eigenem Vermögen finanzieren sich die Staatskirche in Großbritannien und die katholische Kirche in Portugal. In England ist die anglikanische Kirche Staatskirche mit dem König bzw. der Königin als Oberhaupt. Kirchliche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Parlaments. In Schottland ist die presbyterianische Kirche eine Staatskirche, wo hingegen in Wales seit 1990 die Trennung von Staat und Kirche besteht. Alle Kirchen erhalten als karitative Vereinigung unter bestimmten Voraussetzungen für Einkünfte aus Spenden eine Ermäßigung der Einkommensteuer. In England wirken die Pfarrer zugleich als öffentliche Urkundsbeamten.

In Portugal wurden durch das Gesetz über die Trennung von Staat und Kirche aus dem Jahre 1911 fast alle Kirchengüter eingezogen, und es erklärte Schenkungen und Vermächtnisse an die Kirche für unzulässig und nichtig. Seit dem Konkordat des Jahres 1940 räumt der Staat der katholischen Kirche, der 98% der Einwohner Portugals angehören, eine Sonderstellung ein. Die Kirche muss sich im wesentlichen auf die Erträge ihrer Besitzungen stützen, die sich aus dem ihr gehörenden Anteil der landwirtschaftlich genutzten Fläche erzielt. Die katholische Kirche genießt umfassende Steuerbefreiung.

Ein Kirchensteuersystem besteht auch in Dänemark, wo fast alle Einwohner der evangelisch-lutherischen Staatskirche (Folkskirche) angehören. Dementsprechend gestaltet sich die Unterstützung der Kirche mit staatlichen Mitteln. Drei Fünftel der Pfarrergehälter, die Löhne für die Kirchendiener, für die Kirchenmusiker und ein großer Teil des Unterhalts für Kirchengebäude werden vom Staat aufgebracht. Ferner gibt es eine Kirchensteuer, die von der Ortsgemeinde festgesetzt, von der politischen Gemeinde bestätigt und vom Kirchenministerium genehmigt wird. Sie wird gegenüber dem Steuerzahler, obwohl in den Kommunalsteuern enthalten, als Kirchensteuer ausgewiesen. Ihre Höhe beträgt bis zu 7 % und wird bei Lohnsteuerpflichtigen im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens durch den Arbeitgeber erhoben.

Das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen in Frankreich ist seit 1905 durch eine strikte Trennung von Staat und Kirche gekennzeichnet. Die überwiegend katholische Kirche muß sich weitgehend selbst finanzieren. 75% ihrer Einnahmen stammen aus Sammlungen und Spenden und 25% aus dem freiwilligen "Kultbeitrag", dessen Richtwert bei einem Prozent des Einkommens liegt. Da die eigenen Einnahmen insgesamt aber nicht ausreichen, um die kirchlichen Aufgaben zu finanzieren, sind viele Pfarrer zu einer beruflichen Nebentätigkeit gezwungen, worunter der Seelsorgeauftrag natürlich leidet. Die Kirchengebäude gehören dem Staat, der sie (z.T. notdürftig) unterhält und den Kirchen kostenlos zur Verfügung stellt.

Die evangelischen Kirchen finanzieren sich ausschließlich aus freiwilligen Mitgliedsbeiträgen und Spenden. Die größte, die Eglise Réformée de France erzielt ca. 142 Mio. Francs (47 Mio. DM) und beschäftigt 360 hauptamtliche Pastoren. Ihr Einkommen liegt damit knapp unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Die Kirchengebäude gehören, im Unterschied zur katholischen Kirche, den Gemeinde, die als Kultvereine nach dem Gesetz von 1905 konstituiert sind. Sie müssen ihre Gebäude daher aus eigenen Mitteln unterhalten.

In den Niederlanden, wo Protestanten und Katholiken zahlenmäßig gleich stark sind, finanzieren sich die Kirchen bis zu 88% aus freiwilligen Beiträgen (Spenden und Kollekten; sog. Aktion "Kerkbalans"), die zwischen einem und drei Prozent des Einkommens liegen. Das Gesamtergebnis der Kerkbalans, an der sich sieben Kirchen mit insgesamt 8,4 Mio. Kirchenmitgliedern beteiligen, steigt seit Beginn der Aktion vor 25 Jahren von 353 Mio. Gulden auf rund 700 Mio. Gulden/pro Jahr, d.h. pro zahlendes Mitglied im Durchschnitt 267 Gulden. Zahlungsempfänger sind die Gemeinden, die einen festen Betrag an die Gesamtkirche weiterleiten müssen. Die aufgrund des Einzugs von Kirchengütern bestehenden Staatsleistungen, hauptsächlich für die Besoldung der Geistlichen, sind 1983 durch eine einmalige Zahlung von 250 Mill. Gulden abgegolten worden. Staatlich subventioniert werden weiterhin karitative Einrichtungen der Kirchen sowie die konfessionellen Schulen.

In Italien und Spanien werden die Kirchen aus Steuermitteln unterhalten. Die Besonderheit ist, dass der Steuerpflichtige wählen kann, ob seine Steuergelder der Kirche oder einer sozialen Einrichtung zufließen sollen. Dieses Finanzierungsmodell wird fälschlicherweise als Kultussteuer bezeichnet.

In Italien und Spanien können sich die Steuerzahler seit 1990 bzw. 1988 entscheiden, ob 0,8% (Italien) oder 0,5% (Spanien) der Lohn- bzw. Einkommensteuer kirchlichen oder anderen sozialen oder kulturellen Zwecken zufließen sollen. Treffen sie keine Entscheidung, wird dieser obligatorische Steuerbetrag in Italien in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem sich die übrigen Steuerzahler für einen kirchlichen oder anderen Verwendungszweck entschieden haben. In Spanien wird dieser Betrag direkt den anderen Zwecken zugeleitet.

In Italien wird alle drei Jahre in Verhandlungen zwischen dem Staat (!) und der Kirche festgelegt, welcher Prozentsatz an der Lohn- bzw. Einkommensteuer durch das Wahlverfahren von dem Steuerpflichtigen entweder der Kirche oder anderen Zwecken zugewendet werden soll. Die Spanische Kirche bekommt ihren Haushaltsmittelbedarf, der nicht durch das Kirchensteueraufkommen gedeckt ist, direkt vom Staat aus allgemeinen Steuergeldern zugewendet.

Aus ihrer historisch bedingten Entwicklung mag der derzeitige Zustand von der Katholischen Kirche als wesentlicher Fortschrift gewertet werden. Aus der Sicht der Kirchen in Deutschland stellt er sich aber als engste Verzahnung mit dem Staat, einer verkappten Staatsfinanzierung dar, die mit den Verfassungsnormen des Art. 140 GG nicht vereinbar wäre und dem Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zuwiderliefe. Aber selbst unter der hypothetischen Annahme, ein solches System würde in Deutschland bestehen, wäre das Steueraufkommen derart niedrig, dass die geistliche Grundversorgung gefährdet und die vielfältigen Aufgaben der Kirche in unserer Gesellschaft, die allen zugute kommen, auch nicht annähernd erfüllt werden könnten.

Österreich ist das einzige Land, in dem die Kirche sich mittels eines Beitrages der Kirchenangehörigen finanzieren lässt. Das Kirchenbeitragssystem lässt den Kirchen die Freiheit im Blick auf eine eigenständige Tarifgestaltung, weil die Kirchenbeiträge nicht an staatliche Maßstabsteuern anknüpfen. Er besitzt jedoch nicht den Charakter einer öffentlich-rechtlichen Abgabe und ist daher auch nicht staatlich verwaltbar.

In Finnland und Schweden werden die Kirchen mittels eines Kirchensteuersystems finanziert.
Der finnischen evangelisch-lutherischen Staatskirche gehören ca. 92% der Bevölkerung an. Die Kirche verwaltet die Bevölkerungsregister. Die Kirchensteuern betragen zwischen 1% und 2% des steuerpflichtigen Einkommens. Kirchensteuerpflichtig sind auch alle geschäftlichen Unternehmungen.

Staat und Kirche in Schweden sind wie kaum in einem anderen europäischen Land besonders fest miteinander verbunden. Ca. 90% der Bevölkerung gehören der Evangelisch-lutherischen Staatskirche mit dem König als nominellem Oberhaupt an. Die schwedische Volkskirche erhebt Kirchensteuern, die im Durchschnitt 1,25% der steuerpflichtigen Einkünfte betragen. Sie werden unter Mitwirkung staatlicher Behörden zusammen mit den Steuern für Staat und Kommune erhoben. Nichtmitglieder der evangelisch-lutherischen Kirche zahlen aus dem Gedanken der Teilhabe an gemeinnützigen Leistungen der Kirche 30% des Kirchensteuerbetrages.

Dieses System soll allerdings voraussichtlich im Jahr 2000 im Rahmen einer Reform des Staatskirchenrechts (Trennung von Staat und Kirche) abgelöst werden durch ein Kirchenbeitragsystem, wobei der Kirchenbeitrag von der staatlichen Steuerbehörde eingezogen wird. Mögliche Finanzierungslücken wird der Staat durch Subventionen (geschätzt 100 Mill. Mark jährlich) ausgleichen.

Resümee

Gottesdienst und Verkündigung, Unterricht, Gemeindeaufbau und Seelsorge sind die stets gleichbleibenden zentralen Aufgaben der Kirche, deren personelle und sachliche Existenz in Deutschland durch die Kirchensteuer finanziell gesichert werden. Zu diesem geistlich-religiösen Zentralbereich gehören auch die sozial-karitativen und diakonischen Dienste der Kirchen, weil aus dem Glauben notwendigerweise das christliche Tun folgt, die Kirche von Gerechtigkeit und Liebe überzeugend nur sprechen kann, wenn sie selbst alles in ihrer Kraft Stehende tut, um Gerechtigkeit und Liebe zu verwirklichen. Besonders dieser auf das Einzel- und Gemeinwohl bezogene Bereich kirchlichen Dienstes hängt vom Fortbestand des kirchlichen Besteuerungsrechts ab.

Eine grundlegende Veränderung oder gar die Abschaffung des gegenwärtigen deutschen Kirchensteuersystems würde die Kirche eines Finanzsystems berauben, das mehr Vorzüge hat als jedes andere System und das wesentlich zur Freiheit und Unabhängigkeit der Kirche beiträgt. Sie würde wichtige Gebiete kirchlichen Wirkens gefährden, ja zum Teil sogar zum Erliegen bringen: nicht nur das seelsorgerliche und missionarische, sondern auch (und gerade) das sozial-diakonische Wirken (Kindergärten, Jugendheime, Erziehungsheime, Familienbildungsstätten, Sozialstationen usw.) und ebenfalls das kulturelle Wirken (Unterhaltung von freien Schulen und der Erwachsenenbildung dienenden Einrichtungen, Erhaltung und Unterhaltung der Kirchen usw.). Hier handelt es sich weithin um ein Wirken der Kirche, das nicht nur den Gläubigen dient, sondern der Gesellschaft im ganzen.

Was den diakonischen und kulturellen Bereich angeht, müßten bei Wegfall der Kirchensteuer Staat und Gemeinden verstärkt in diese Funktionen eintreten mit der Folge einer Verlagerung der Steuerlast vom kirchlichen auf den staatlichen Bereich und einer zunehmenden staatlichen Monopolisierung und damit Verarmung des gesellschaftlichen Lebens, was dem heutigen Freiheits- und Demokratieverständnis widerspräche. Diese Verarmung kann sich unsere Gesellschaft nicht leisten!



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